In Italien gibt es außer dem
- Strafregisterauszug (certificato penale auch fedina penale genannt, Artt. 3 und 25 ) auch das
- Register der laufenden Strafvorwürfe (certificato carichi pendenti, Art. 60 StPo), sowie das
- Register der laufenden Ermittlungen (registro degli indagati, Art. 335 StPo), sowie eine
- poilzeiliche Datenbank (Banca Dati delle Forze di Polizia, Gesetz 121/1981 Art. 8 ff.).
1. DER STRAFREGISTERAUSZUG (Führungszeugnis oder Strafregisterbescheinigung)
Der Strafregisterauszug (auch Leumundszeugis, Führungszeugnis, Sittenzeugnis, auch Strafregisterbescheinigung genannt) gibt in Italien Auskunft über die im Strafregister italienweit eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (hier ein Beispiel einer Bescheinigung, dass keine Vorstrafen bestehen).
Die Bescheinigung muss schriftlich bei Gericht, und zwar beim Strafregisteramt der Staatsanwaltschaft, "ufficio del casellario giudiziale") beantragt werden; der Antrag muss auf italienisch gestellt werden, nur in Bozen kann der Antrag auch auf deutsch formuliert sein.
Die Gebühren belaufen bei persönlichem Antrag auf 1 Stempelmarke zu € 16,00 und 1 Stempelmarke zu € 3,84 (€ 7,68 bei Dringlichkeit); die Bearbeitung erfolgt leider nicht immer zeitnah.
"Visura": ein erweiterter Strafregisterauszug
Es sei darauf hingewiesen, dass es nebst dem einfachen Strafregisterauszug auch ein erweitertes Führungszeugnis ("Visura") gibt. Der Richter kann nämlich bei Verurteilung die sogeannte "Nichterwähnung im Strafregisterauszug" gem. Art. 175 StGb gewähren, was bedeutet, dass wenn der Anfragesteller eine Privatperson ist (inklusive des Betroffenen) genannte Vorstrafen nicht aufscheinen (aber trozdem die Offenbarungspflicht des Verurteilten besteht).
Deshalb ist es ratsam, immer auch einen Strafregisterauszug ohne Bestätigungswert (sog. "Visura" gemaess Art. 33 D.P.R. 313/2002) zu beantragen: es handelt sich dabei um eine informelle Bescheinigung (hier erweiterter Strafregiserauszug genannt), in der alle Eintragungen im Strafregister bezüglich einer Person angeführt werden, einschließlich der Eintragungen, die im allgemeinen Auszug (Art. 24), im Auszug über strafrechtliche Eintragungen (Art. 25) und im Auszug über zivilrechtliche Eintragungen (Art. 26) nicht enthalten sind.
Diese Bescheinigung ist kostenlos, beinhaltet allerdings keine meldeamtlichen Personenangaben.
Die Strafregisterbescheinigungen sind sechs Monate gültig.
Gemäss Art. 46 D.P.R. 445/2000 können von vor der it. Behörde die im Strafregister enthaltenen Informationen auf Landesebene auch vom Betroffenen bescheinigt werden; falsche Bescheinigung ist strafbar (und wird auch konkret schwer bestraft).
Wie kann man als ausländischer Staatsbürger einen Strafregisterauszug in Italien beantragen?
Grundsätzlich kann jeder nur über sich selbst durch einen persönlich hinterlegten Antrag einen Strafregisterauszug beantragen; Fax- oder Emailanträge sind normalerweise nicht möglich (obwohl es einen Versuch wert ist).
Es ist jedoch, möglich, einen Bevollmächtigten zu beauftragen (nicht unbedingt einen Rechtsanwalt!): es muss in diesem Fall nebst Antrag auch eine Vollmacht samt Ausweis der betroffenenen Personen (Antragsteller und Bevollächtiger) vorgelegt werden.
Die Staatsanwaltschaft Bozen akzeptiert auch per Post eingehende Anträge, soweit samt ausgefülltem Formular und Stempelmarken ein ausreichend frankierter, mit der genauen Anschrift versehener Umschlag beigelegt werden. Der Antragsteller sollte in diesem falle auch die Telefonnummer oder E-Mail Adresse für Rückfragen mitteilen.
2. DAS REGISTER DER STRAFVORWÜRFE
Das Register der Strafvorwürfe gibt Auskunft über die im betroffenen Gericht gegen den Antragsteller anhängigen Gerichtsverfahren (so wie z.B. eine Vor- oder Hauptverhandlung).
3. DAS REGISTER DER LAUFENDEN ERMITTLUNGEN
Das Register der laufenden Ermlittlungen gibt Auskunft über die in der betroffenen Staatsanwalschaft gegen den Antragsteller anhängigen Ermittlungen.
Laufende Ermittlungen können allerdings auch geheimgehalten werden; die Antwort ist deshalb nicht immer verlässlich.
4. DIE DATENBANK DER POLIZEIBEHÖRDEN
Die italienischen Polizeibehörden haben einen Schnellzugriff auf eine spezifische Datenbank, die verschiedenste Informationen über die betroffene Privatperson enthält: Anzeigen (auch wenn das Verfahren von der Gerichtsbehörde eingestellt wurde oder der Angeklagte gar freigesprochen wurde), SIS Informationen, Verlustmeldungen von Papieren, Angaben über Bekanntenkreis, ...
Die verfassungsrechtliche Legitimität einer solchen Datenbank ist fraglich, aber trotz der Mahnung des der italienischen Behörde für Datenschutz (www.garanteprivacy.it), welche 2001 von zirka 95 Millionen Akten Kenntnis nehmen musste, besteht diese bis heute.
Überblick
(Staatsanwaltschaft Bozen)
Wer kann den Auszug beantragen?
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Die betroffene Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person; die bevollmächtigende Person muss in diesem Falle sowohl den Antrag als auch die Vollmacht persönlich unterschreiben. Für Minderjährige kann der Antrag von einem das Sorgerecht ausübenden Elternteil gestellt werden. Für entmündigte Personen kann der Antrag vom Vormund gestellt werden. Dieser muss das diesbezügliche Ernennungsdekret vorweisen. |
Wo kann ich den Auszug beantragen? |
Staatsanwaltschaft
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Wie gehe ich vor? |
Den dafür vorgesehenen Vordruck ausfüllen und unterschreiben.
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Was muss ich vorlegen? |
Gültiges Ausweisdokument im Original. Nicht-EU-Bürger müssen außerdem eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorweisen. Wird der Antrag per Post gestellt, muss ein ausreichend frankierter, mit der genauen Anschrift versehener Umschlag beigelegt werden. Zusätzlich bitte eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse mitteilen.
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Gebühren?
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1 Stempelmarke zu € 16,00 1 Stempelmarke zu € 3,84 (€ 7,68 bei Dringlichkeit) |
Bearbeitungsdauer: |
Normalerweise erfolgt die Ausstellung einen Tag nach Beantragung, bei Dringlichkeit umgehende Ausstellung.
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Gültigkeit:
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Die Auszüge aus dem Strafregister haben auf italienischem Staatsgebiet eine Gültigkeit von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum. |
Hinweise: |
Ab 01. Jänner 2012 dürfen Auszüge aus dem Strafregister, welche an Privatpersonen ausgegeben werden, nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungen verwendet werden. Artikel 40 D.P.R. 445/2000 sieht vor, dass alle Bescheinigungen mit folgendem Wortlaut zu versehen sind: „Die vorliegende Bescheinigung ist nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungsbehörden oder bei privaten Betreibern öffentlicher Dienstleistungen der Republik Italien verwendbar (Art. 40 D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000), es sei denn, sie wird für Verfahren vorgelegt, die durch die Einwanderungsbestimmungen geregelt sind (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998 und Rundschreiben Nr. 3/2012 des Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Gesetzesvereinfachung)". Dies gilt nicht für ausländische Verwaltungsbehörden. Das ausstellende Amt kann für Falscherklärungen von Seiten der Antragsteller oder seitens Dritter nicht verantwortlich gemacht werden (Art. 73 D.P.R. 445/2000). Privatpersonen können, gemäß Art. 46 D.P.R. 445/2000, anstelle des vom Strafregisteramt ausgestellten Auszuges eine entsprechende Eigenerklärung vorlegen. Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist es nicht erforderlich, einen Strafregisterauszug beizulegen. Für manche Verwendungszwecke kann auch ein Auszug über allein strafrechtliche Eintragungen ausreichend sein (ein Auszug, in dem also nur eventuell verhängte strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen aufscheinen). Es sind dafür dieselben Stempelmarken erforderlich wie für einen allgemeinen Auszug aus dem Strafregister. |
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