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Schadensersatz und Schmerzensgeld unter italienischem Recht

26 März 2012, Nicola Canestrini

Der Schadensersatz umfasst auch in der italienischen Rechtsordnung sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden. Falls ein Ausländer den Schaden einklagen will, muss auch das sog. Prinzip der Gegenseitigkeit berücksichtigt werden (Gemäß Art.16 der italienischen Vorgesetze zum Zivilgesetzbuch), wonach Ausländer grundsätzlich in Italien jene Rechte einklagen können, welche auch einem italienischem Bürger im Herkunftsstaat des Ausländer zustehen. In anderen Worten wird dem ausländischen Staatsbürger nur das zugebilligt, was im umgekehrten Fall der Heimatstaat dem italienischen Bürger an Rechten zubilligen würde (das Prinzip stammt aus 1942 und wird mittlerweilen durch die EU Gesetzgebung und die Rechtssprechung stark eingeschränkt).

1. DER MATERIELLE SCHADEN

Der materielle Schaden kann in Verdienst- bzw.Vermögensausfall (lucrum cessans) und in Auslagen(damnum emergens) bestehen: dabei ist darauf hinzuweisen, dass der materielle Schden nur dann ersetzt werden kann, wenn der exakte Nachweis geliefert wird (Rechnungen, Zeugenaussagen, ..).

Das neue Versicherungsgesetz listet in Art. 137 des Versicherungskodexes die Kriterien der Entschädigung des Verdienstsausfalls auf.

Dabei wird auf die traditionellen Nachweise für die Ermittlung des Einkommens der Angestellten/Beamten bzw. des Umsatzes der Freiberuflern abgestellt und zwar auf die Unterlagen, die relevant für die Finanzämter im Rahmen der jeweiligen Steuererklärungen sind. Solche Belege können teilweise problematisch für ausländische Berechtigte sein.

 

2. DER IMMATERIELLE SCHADEN: GESUNDHEITSSCHADEN, SCHMERZENSGELD

Der Geschädigte kann für erlittene immaterielle Schäden, die z.B. aufgrund einer Verletzung der Gesundheit (Gesundheitsschaden), der Freiheit oder eines sonstigen versaffungsrechtlich verankerten Grundrechtes (existenzieller Schaden), Schmerzensgeld fordern.

 

1.DER ?GESUNDHEITSSCHADEN? (DANNO BIOLOGICO)

Der Gesundheitsschaden ist die Summe aller psycho-physischen Beeinträchtigungen einer Person, die über die typischen Vermögensschäden und den spontan empfundenen Schmerz hinausgehen, ausschliesslich im Wege gerichtsmedizinischer Bewertung (d.h. durch einen Gerichtsmediziner) feststellbar sind und damit unabhängig von ihrer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten ersetzt werden.

Der biologische Schaden wird sowohl für die zeitlich begrenzte als auch für die dauerhafte Beeinträchtigung ersetzt (invalidità temporanea bzw. invalidità permanente).

Um diesen Schaden zu bemessen (und zu ersetzen) hat sich seit einiger Zeit das sog.Tabellensystem durchgesetzt.

Zwei sind die wichtigsten Kriterien zur Einstufung und Feststellung des 'biologischen Schadens': zum einen die Trennung zwischen leichte dauernden Invalidität (bis zum 9 Prozentpunkte) und die mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung der der Gesundheit und der Funktionalität der Körperteilen bzw. des psychischen Leben (bis 99%); zum anderen die endgültige Anerkennung desrechtmedizinischen Tabellensystems zur Ermittlung des Invaliditätsgrads.

Dieses System, das seit ca. zwei Jahrzehnten Anwendung findet und einen objektiv-wissenschaftlichen Ansatz hat, ist schon die Basis der Entschädigung des Personschadens in Italien aber es ist grundsätzlich sehr unterschiedlich und nicht einheitlich.

(a) zeitlich begrenzte Beeinträchtigung

Für die zeitvorübergehende vollständige Beeinträchtigung (100 %) wird ein Tagessatz von EUR 40,16 pro Tag anerkannt, bei teilweiser Beeinträchtigung (unter 100 %) erfolgt ein proportionaler Abzug.

(b) dauerhafte Beeinträchtigung

Für die dauerhafte Beeinträchtigung wird für jeden Invaliditätspunkt (oder Prozentsatz) ein Betrag von EUR 688,28 anerkannt. Bei höherer Invalidität wird mit einem Koeffizienten zwischen 1,1 und 2,3 multipliziert und ab dem Alter von 11 Jahren pro Jahr um 0,5 % abgezogen.

Die Beeinträchtigung wird aufgrund zweier unterschiedlicher Bewertungen kalkuliert: die prozentuale Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (1%bis 99%, die von Fachärzten nach wissenschaftlichen auf dem nationalen Gebiet einheitlichen Kriterien festgestellt wird und dann durch Umsetzungstabellen in Geldbeträge beziffert wird.

Für leichtere Schäden, die bis zu einer Invalidität von 9 % reichen (microlesioni), wurde per Gesetz eine einheitliche Tabelle für ganz Italien geschaffen.

Bei höheren Schäden werden Tabellen herangezogen, die von verschiedenen Oberlandesgerichten mit regional unterschiedlichen Werten konzipiert wurden und damit keine gesetzliche Bindungswirkung haben aber doch einheitlich im Wege der Billigkeit herbeigezogen werden.

Es ist allerdings oftmals festzustellen, dass Versicherer und auch manche Gerichte die Tabellen als starres Schema begreifen und die Besonderheiten des konkreten Falles völlig unberücksichtigt lassen.

Bei Fällen mit Auslandsberührung ist eines der großen Probleme die medizinische Untersuchung, da Ärzte des Heimatlandes des Geschädigten grundsätzlich nicht in der Lage sind, die nach italienischen Kriterien erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Meist ist eine Untersuchung des Geschädigten in Italien erforderlich, was natürlch bei höheren Schäden unbedingt ratsam ist.

 

2. DAS ?SCHMERZENSGELD? (DANNO MORALE)

Es handelt sich um das eigentliche Schmerzensgeld, das sog. pretium doloris als Ersatz für den infolge der Verletzung erlittenen Schmerzes sowohl im Sinne eines physischen als auch eines psychischen Schmerzes.

Artikel 2059 des Codice Civile steht zunächst als Anspruchsgrundlage für den Ersatz des immateriellen Schadens ?in den gesetzlich vorgesehenen Fällen? zur Verfügung.

Hier ist sodann Artikel 158 des Strafgesetzbuches zu nennen, der Schadensersatz für den Fall einer Straftat vorsieht.

Weitere Fälle ergeben sich durch Vorschriften einfachgesetzlicher Natur in Bezug auf die Gefährdung persönlicher Werte (Schutzgesetze).

Zusätzlich zu diesen ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen wird ein Entschädigungsanspruch für immateriellen Schaden aber auch bei Beeinträchtigung höchstpersönlicher verfassungsrechtlich geschützter Rechte zugestanden, dies in teleologischer Auslegung als Ausfluss des Prinzips einer Mindestsicherung der durch das Schadenersatzsystem abgesicherten Rechte.

Dementsprechend kann auch nicht von einer abschließenden Aufzählung der solcherart umschriebenen Fälle ausgegangen werden. Weder ist es dem Gesetzgeber untersagt, neue Schutznormen zu kreieren noch verbietet Art. 2 der Verfassung die Anpassung an geänderte gesellschaftliche Verhältnisse und Interessen samt daraus resultierender Schadenersatzpflichten.

Die Bemessung des moralischen Schadens erfolgt in der Praxis auf der Grundlage des für den biologischen Schaden festgesetzten Entschädigungsbetrags, von dem ein bestimmter Bruchteil (1/4 bis ½) als moralischer Schaden anerkannt wird.

Diese (fast) 'automatische' Herleitung in der Bezifferung des Moralschaden wird teilweise von der neuere Rechtsprechung aber auch vom neuen Gesetzbuches der Privaten Versicherung im Zweifel gestellt, so daß die Diskussion über die nachvollziehbare Bezifferung der immateriellen Schäden (und besonders Schwerschäden) in der Literatur und akademisch hoch im Kurs ist.

So wurden am 11. November 2008 die Entscheidungen Nr. 26972, 26973, 26974 und 26975 ? alle von einem verstärkten Senat des italienischen Kassationsgerichtshofes gefällt ? veröffentlicht die das italienische Schadenersatzsystem für den sogenannten immateriellen Schaden revisioniert hat.

 

3. BAGATELLSCHÄDEN

Solche sind nicht ersetzbar. Die Rechtsprechung hat einen doppelten Prüf-Filter eingefürt, da sowohl die Schwere der Rechtsgutverletzung als auch das Ausmaßes der Beeinträchtigung für die Ersatzpflicht in Bezug auf immaterielle Schäden berücksichtigt werden muss.

Das Unrecht muss einen bestimmten Wert an Vorwerfbarkeit überschreiten und dann zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung in einem Ausmaß führen, welches die jedem Rechtssystem immanente Toleranzschwelle überschreitet.

Damit spricht sich die Rechtssprechug gegen die Ersetzbarkeit von bloßen Unlustgefühlen, Ärger, Enttäuschung, Ängstlichkeit, etc als Ausprägungen bloßen Unbehagens, die Menschen im sozialen Kontext tagtäglich zu gewärtigen haben.

 

4. VERERBBARKEIT DES SCHADENS: SCHADENSERSATZ IURE PROPRIO UND IURE HEREDITATIS

Im Todesfalle steht den Erben der Schadesersatz im Zuge der Erbschaft (iure hereditatis) zu, also eine übergegangene Anspruchsberechtigung (so im Falle des sog. "Schaden aus Todesqual"); die Erben haben allerdings auch eigenständigen Anspruch auf die Ersetzung ihrer Schäden.

So stehen normalerweise den engen Verwandten als Schmerzensgeld (z.B. bei einem Autounfall) iure proprio folgende Summen zu:

für den Vater bzw. die Mutter eines getöteten Kindes:
€ 150.000,00 bis zu € 300.000,00

für den Sohn bzw. die Tochter eines getöteten Elternteiles:
€ 150.000,00 bis zu € 300.000,00

für den Ehepartner (nicht getrennt lebend) bzw. den Lebenspartner (in Wohngemeinschaft):
€ 150.000,00 bis zu € 300.000,00).

für den Bruder bzw. die Schwester eines getöteten Geschwisters (und für die Grosseltern fü ein Enkelkind): 
€ 21.000,00 bis zu € 130.000,00).