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Deutsche Prozessprache in Italien (EuGH, C-322/13)

8 Oktober 2014, Nicola Canestrini

Trotz der nationalen Regelung, welche den Gebrauch der italienischen Sprache im Prozess vorschreibt, können gemäss Art. 18 AEUV und 21 AEUV  jene nationalen Rechtsbestimmungen, welche das Recht für die in der Provinz Bozen ansässigen italienischen Staatsbürgern einräumen, die deutsche Sprache in den vor den Gerichten der Provinz Bozen behängenden zivilrechtlichen Verfahren zu gebrauchen, auch von den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Union beansprucht werden.

Für Strafverfahren wurde genanntes Prinzip bereits 1996 festgestellt (EuGH, Bickel und Franz C-274/96).

 

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 

27. März 2014

Unionsbürgerschaft - Diskriminierungsverbot - In Zivilverfahren anwendbare Sprachenregelung

In der Rechtssache C?322/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Bozen (Italien) mit Entscheidung vom 6. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2013, in dem Verfahren

Ulrike Elfriede Grauel Rüffer

gegen

Katerina Pokorná

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.?C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

?        von Frau Pokorná, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Mairhofer und F. Bauer,

?        der Italienischen Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato, 

?        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Traversa und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 AEUV und 21 AEUV.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Grauel Rüffer und Frau Pokorná wegen Schadensersatz infolge eines Skiunfalls.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 122 Abs. 1 der italienischen Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt:

?Im ganzen Verfahren ist der Gebrauch der italienischen Sprache geboten.?

4        Art. 156 ZPO sieht vor:

?(1)      Die Nichtigkeit der Prozessakten wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften kann nicht erklärt werden, wenn diese vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

(2)      Die Nichtigkeit kann allerdings erklärt werden, falls die zum Erreichen des Zwecks notwendigen formalrechtlichen Voraussetzungen des Prozessaktes fehlen.

(3)      Die Nichtigkeit kann nicht erklärt werden, falls der Prozessakt den Zweck, dem er bestimmt ist, erreicht hat.?

5        In Abweichung von dieser Regel kann vor den Gerichten der Provinz Bozen in strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren die deutsche Sprache verwendet werden. Ihr Gebrauch vor diesen Gerichten beruht auf den Art. 99 und 100 des Dekrets Nr. 670 des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972 über die Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen (im Folgenden: DPR Nr. 670/1972), sowie auf dem Dekret Nr. 574 des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988 betreffend Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache im Verkehr der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren (im Folgenden: DPR Nr. 574/1988).

6        Art. 99 des DPR Nr. 670/1972 bestimmt:

?Die deutsche Sprache ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt. In den Akten mit Gesetzeskraft und immer dann, wenn dieses Statut eine zweisprachige Fassung vorsieht, ist der italienische Wortlaut maßgebend.?

7        Art. 100 Abs. 1 des DPR Nr. 670/1972 lautet:

?Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht, im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen.?

8        In Art. 1 Abs. 1 des DPR Nr. 574/1988 heißt es:

?Mit diesem Dekret wird in Anwendung der Bestimmungen des XI. Abschnittes des ? Sonderstatutes für Trentino-Südtirol der Gebrauch der deutschen Sprache geregelt. In der Region ist die deutsche Sprache der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt:

a)      im Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen,

b)      im Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben,

c)      im Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte ?

??

9        Art. 20 des DPR Nr. 574/1988 sieht vor:

?(1)      Im Zivilverfahren hat jede Partei das Recht, die Sprache zu wählen, in der sie ihre Verfahrensakte abfasst. Die Wahl ergibt sich aus der Abfassung in der einen oder in der anderen Sprache der verfahrenseinleitenden Schrift oder der Klagebeantwortung oder der gleichwertigen Akte.

(2)      Sollten die verfahrenseinleitende Schrift und die Klagebeantwortung oder die gleichwertigen Akte in derselben Sprache abgefasst sein, so ist das Verfahren einsprachig. Andernfalls ist das Verfahren zweisprachig.

(3)      Im zweisprachigen Verfahren verwendet jede Partei die von ihr gewählte Sprache. Die gerichtlichen Verfügungen werden in beiden Sprachen verkündet und abgefasst, sofern die daran interessierte Partei bis zur Verhandlung, in welcher der Erlass der Verfügung beantragt wird, nicht darauf verzichtet. Die Akte und Dokumente der Parteien werden in italienischer oder deutscher Sprache abgefasst, wobei keine Pflicht zur Übersetzung von Amts wegen und auf Kosten des Amtes besteht. Im zweisprachigen Verfahren können die Parteien, die nicht in der Provinz Bozen wohnhaft sind oder ihren Sitz haben, innerhalb der Ausschlussfrist von dreißig Tagen ab der Übermittlung oder Hinterlegung von Akten und Dokumenten das Gericht darum ersuchen, diese ganz oder teilweise in die andere Sprache von Amts wegen und auf Kosten des Amtes übersetzen zu lassen. Das Gericht kann die von den Parteien hinterlegten Dokumente, die als offensichtlich unerheblich betrachtet werden, ganz oder teilweise von der Übersetzung ausschließen.?

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass Frau Grauel Rüffer, eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, am 22. Februar 2009 auf einer Skipiste in der Provinz Bozen stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Nach ihren Angaben soll Frau Pokorná, eine tschechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, diesen Sturz verursacht haben. Frau Grauel Rüffer nimmt Frau Pokorná auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch.

11      In dem beim vorlegenden Gericht eingeleiteten Verfahren war die am 24. April 2012 von Frau Grauel Rüffer eingereichte Klageschrift in Deutsch verfasst. Frau Pokorná, die am 4. Oktober 2012 eine Übersetzung dieser Klageschrift ins Tschechische erhielt, reichte am 7. Februar 2013 ihre Klagebeantwortung in Deutsch ein und erhob keine Einwände gegen die Wahl dieser Sprache als Verfahrenssprache.

12      In der ersten Verhandlung warf das vorlegende Gericht angesichts eines Urteils der Corte suprema di cassazione (Italien) vom 22. November 2012 (Urteil Nr. 20715) die Frage auf, in welcher Sprache ? Deutsch oder Italienisch ? das Verfahren weiterzuführen sei.

13      In diesem Urteil entschied die Corte suprema di cassazione, dass die Vorschriften des DPR Nr. 574/1988 nur auf die in der Provinz Bozen ansässigen italienischen Staatsangehörigen anwendbar seien.

14      Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach diesem Urteil die Beklagte des Ausgangsverfahrens durch die Wahl der deutschen Sprache als Verfahrenssprache die sich aus dem Gebrauch dieser Sprache ergebende Nichtigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht heilen könnte. Daher wären sowohl der verfahrenseinleitende Schriftsatz als auch der darauf folgende Verfahrensakt, d. h. die Klagebeantwortung, für nichtig zu erklären.

15      Möglicherweise stehe jedoch das Unionsrecht der Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften in ihrer Auslegung durch die Corte suprema di cassazione entgegen. Es stelle sich nämlich die Frage, ob nur die in der Provinz Bozen ansässigen italienischen Staatsbürger die Möglichkeit hätten, in einem Zivilverfahren vor Gericht die deutsche Sprache zu gebrauchen, oder ob diese Möglichkeit auch den nicht in dieser Provinz ansässigen italienischen Staatsbürgern oder den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als der Italienischen Republik, die in dieser Provinz ansässig seien, oder, wie im Ausgangsverfahren, Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die nicht in dieser Provinz ansässig sind, eröffnet sein müsse.

16      Der Zweck der Vorschriften über den Gebrauch der deutschen Sprache bestehe zwar darin, die ethnisch-kulturelle, in der Provinz Bozen ansässige deutschsprachige Minderheit zu schützen. Dieser Zweck werde aber durch die Ausdehnung der streitigen Regelung auf die Bürger anderer Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, in keiner Weise beeinträchtigt.

17      Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Bozen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht die Auslegung der Art. 18 AEUV und 21 AEUV der Anwendung von nationalen Rechtsbestimmungen wie den hier streitigen entgegen, welche das Recht, die deutsche Sprache in den vor den Gerichten der Provinz Bozen behängenden zivilrechtlichen Verfahren zu gebrauchen, nur den in der Provinz Bozen ansässigen italienischen Staatsbürgern einräumen und nicht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Union, unabhängig von deren Ansässigkeit in der Provinz Bozen?

 Zur Vorlagefrage

18      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 18 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die das Recht, in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedstaats, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu gebrauchen, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Bürgern dieses Staates einräumt.

19      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die fraglichen Bestimmungen in seinem Urteil Bickel und Franz (C?274/96, EU:C:1998:563, Rn. 19 und 31) entschieden hat, dass der durch eine nationale Regelung eröffnete Anspruch darauf, dass ein Strafverfahren in einer anderen als der Hauptsprache des betreffenden Staates durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft wohnen, ein Recht darauf einräumt, dass das Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt wird, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.

20      Die Erwägungen, die den Gerichtshof im Urteil Bickel und Franz (EU:C:1998:563) veranlasst haben, einem Unionsbürger, der Angehöriger eines anderen als des betreffenden Mitgliedstaats ist, das Recht zuzuerkennen, sich im Rahmen eines Strafverfahrens auf eine Sprachenregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu berufen, so dass er sich in einer der in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen an das angerufene Gericht wenden kann, sind so zu verstehen, dass sie für jedes in der betreffenden Gebietskörperschaft geführte gerichtliche Verfahren und insbesondere für ein Zivilverfahren gelten.

21      Andernfalls wäre ein deutschsprachiger Bürger eines anderen Mitgliedstaats als der Italienischen Republik, der sich in der Provinz Bozen bewegt und aufhält, gegenüber einem deutschsprachigen italienischen Staatsangehörigen, der in dieser Provinz wohnt, benachteiligt. Während nämlich der italienische Staatsangehörige ein Gericht im Rahmen eines Zivilverfahrens anrufen und erwirken könnte, dass das Verfahren in Deutsch geführt wird, wäre dieses Recht einem deutschsprachigen Bürger eines anderen Mitgliedstaats als der Italienischen Republik, der sich in dieser Provinz bewegt, verwehrt.

22      Zum Einwand der italienischen Regierung, wonach es keinen Grund gebe, das Recht zum Gebrauch der Sprache der betreffenden ethnischen und kulturellen Minderheit auf einen Bürger eines anderen Mitgliedstaats als der Italienischen Republik auszudehnen, der sich nur gelegentlich und vorübergehend in der fraglichen Region befinde, da ihm Mittel zur Verfügung stünden, mit denen er seine Rechte angemessen ausüben könne, obwohl er die Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats nicht kenne, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand von der italienischen Regierung auch in der dem Urteil Bickel und Franz (EU:C:1998:563, Rn. 21) zugrunde liegenden Rechtssache erhoben worden war und vom Gerichtshof in den Rn. 24 bis 26 seines Urteils mit der Erwägung zurückgewiesen wurde, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

23      Eine solche Regelung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte, die in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit dem nationalen Recht zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteil Bickel und Franz, EU:C:1998:563, Rn. 27).

24      Als Erstes ist zu dem von der italienischen Regierung vorgetragenen Argument, wonach die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sprachenregelung auf die Unionsbürger eine Erschwerung des Verfahrens in Bezug auf Organisation und Fristen zur Folge hätte, darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen vom vorlegenden Gericht ausdrücklich widersprochen wird; es führt aus, die Richter der Provinz Bozen seien voll und ganz in der Lage, Gerichtsverfahren in italienischer, in deutscher oder in diesen beiden Sprachen zu führen.

25      Als Zweites ergibt sich in Bezug auf den von der italienischen Regierung erhobenen Einwand, dass dem betreffenden Mitgliedstaat durch die Anwendung dieser Sprachenregelung auf die Unionsbürger zusätzliche Kosten entstünden, aus ständiger Rechtsprechung, dass rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil Kranemann, C?109/04, EU:C:2005:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

27      Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Art. 18 AEUV und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Recht, in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedstaats, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu gebrauchen, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Bürgern dieses Staates einräumt.

 Kosten

28      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 18 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Recht, in zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedstaats, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu gebrauchen, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Bürgern dieses Staates einräumt.

Unterschriften